Montag, 19. November 2012

Sitzungsvorlage – Gemeindevertretung Selent am 15.11.2012


Sitzungsvorlage – Gemeindevertretung Selent am 15.11.2012

Technologiezentrum Blomenburg;
Forderung des Insolvenzverwalters aus Verlustausgleich nach § 13 des Gesellschaftsvertrages

  1. Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 22.08.2012 hat der Insolvenzverwalter der BTG von den Gesellschaftern Kreis Plön und Gemeinde Selent einen Verlustausgleich zum Abschluss des Geschäftsjahres 2010 nach §§ 13 und 14 des bestehenden Gesellschaftsvertrages geltend gemacht. Das Schreiben liegt der Gemeindevertretung vor.

Die Forderung an die Gemeinde Selent beträgt insgesamt 896.407,18 €.
Die geltend gemachten Verluste setzen sich wie folgt zusammen: Jeweils 10% von 7.662.002,42 € Rückforderung der Fördermittel und 405.662,15 € laufende Verluste der BTG bis zum 31.12.2010. Hinzu kommt die anteilige Übernahme (1/9 zu 8/9) des auf die ebenfalls im Insolvenzverfahren befindlichen Mitgesellschafters Blomenburg Holding GmbH entfallenden Anteils in Höhe von 89.640,72 €.

Nach Darstellung des Insolvenzverwalters und des beigefügten Gutachtens des Professor Altmeppen begründet sich die Forderung auf die in den §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Verlustausgleichspflicht der Gesellschafter gegenüber „ihrer“ Gesellschaft. Dabei wird diese Pflicht anscheinend als wirksame Nebenpflicht nach § 3 Abs. 2 GmbH-Gesetz ausgelegt und nicht als „Nachschusspflicht“ auf die bestehenden Stammeinlagen nach § 26 GmbH-Gesetz.

In der Auslegung dieser (sehr mageren) Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag geht es darum, ob die §§ 13 und 14 eine wirksame Bestimmung einer Nebenpflicht nach § 3 Abs. 2 GmbH-Gesetz darstellen, oder ob diese insbesondere aufgrund ihrer „Unbestimmtheit“ – keine Deckelung des Betrages und keine zeitliche Befristung – unwirksam sind.
Eine weitere Variante wäre, ob dies eine „Nachschusspflicht“ für die Stammeinlagen nach den §§ 26 und 27 GmbH-Gesetz darstellt. Hierfür wäre aber der Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich, der allerdings nicht vorliegt. Fraglich ist dann weiter, ob der Insolvenzverwalter auch ohne Gesellschafterbeschluss diese „Nachschusspflicht“ geltend machen kann. Für diesen Fall sieht der § 27 GmbH-Gesetz vor, dass der Gesellschaftsanteil abandoniert werden kann. D. h., der Gesellschafter gibt seine Stammeinlage zurück. Der Gesellschafter kann sich so von der sog. „Nachschusspflicht“ befreien.

  1. Sachstand:
Der Kreis Plön hat mit Schreiben vom 26.09.2012 gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt, dass eine Zahlungspflicht aus den §§ 13 und 14 des Vertrages abgelehnt wird. Gleichzeitig wurden die Gesellschaftsanteile des Kreises nach § 27 GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt.
Als Folge davon hat nach telefonischer Information des Insolvenzverwalters dieser jetzt Klage gegen Kreis und Land beim Landgericht Kiel eingereicht. Das Klageverfahren wird damit seinen vorgegebenen Weg gehen. Man kann davon ausgehen, dass uns die Klage in nächster Zeit zur Klageerwiderung zugestellt wird.

  1. Stellungnahme der Gemeinde Selent
Das Anwaltsbüro hat also Stellungnahme zur Forderung des Insolvenzverwalters (Schreiben vom 22.08.2012) den beigefügten Entwurf vorbereitet.
In dieser wird u. a. deutlich gemacht, dass die Gemeinde eine Zahlung nicht leisten wird. Da Gutachten Prof. Altmeppen wird nicht anerkannt. Auch die mögliche Nachschussverpflichtung aus § 26 GmbH-Gesetz wird wegen des fehlenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung verneint. Vorsorglich aber dem Kreis Plön gefolgt und der Gesellschaftsanteil der Gemeinde (15.000 €) preisgegeben und damit der Gesellschaft zur Verfügung gestellt.

  1. Beschlussvorschlag für die Gemeindevertretung:

  1. Das Mandat für die Beratung/außergerichtliche Vertretung und für die Prozessvertretung wird dem Büro Take/Maracke & Partner, Kiel, auf der Basis der vorliegenden Vergütungsvereinbarung erteilt.

    1. Als Stellungnahme zur Forderung des Insolvenzverwalters lt. Schreiben vom 22.08.2012 wird der anliegende Entwurf beschlossen.

    1. Die GV Selent beschließt, den von ihr gehaltenen Gesellschaftsanteil an der Blomenburg Venture Park Trägergesellschaft mbH in Höhe von 15.000 € nach § 27 Abs. 1 GmbH-Gesetz zu abandonieren.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen
.... Nein-Stimmen
.... Enthaltungen

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